- Unfallopfern zu helfen, ist die moralische und gesetzliche Pflicht jedes Menschen. Gemäß § 34 Unfall der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat jeder Unfallbeteiligte sofort anzuhalten, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, den Verkehr zu sichern, den Verletzten zu helfen und die Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendignen Festellungen getroffen worden sind.
- Mehr Infos: § 34 Unfall der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Bundesministerium der Justiz.
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- Im Rahmen einer Erste Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu eine Verschlimmerung der Schädigung führt.
- Mehr Infos: Downloads Rechtsfragen bei Erste Hilfe - Leistung durch Ersthelfer (pdf-Datei; 184KB).
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